Fachverband der Kämmerer in Schleswig-Holstein e.V

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Themen / Doppik
 
Auf den Seiten des Innenministeriums sind umfangreiche Informationen zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts -insb. Einführung der Doppik- bereitgestellt [Doppik / Innenministerium].
 
Ausführliche Informationen stehen auch auf den neu überarbeiteten Seiten des Projektes NKR-SH [NKR-SH].


An dieser Stelle sollen zukünftig Hinweise zu aktuellen Änderungen zur GemHVO-Doppik, zum Kontenrahmen und zum Produktrahmen oder sonstigen Regelungen zur Doppik dargestellt werden. Zudem ist beabsichtigt Probleme aus der Praxis darzustellen und ggfs. Lösungen aufzuzeigen.  


Lt. Statistik gibt es derzeit 389 doppisch buchende Gemeinden/Gemeindeverbände in Schleswig-Holstein (04.05.2011).


GemHVO-Doppik

und andere Regelungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die GemHVO-Doppik muss -wegen Zeitablauf nach 5 Jahren- zum 01.01.2013 neu bekanntgemacht werden und wird daher derzeit überarbeitet. Hierzu wird ein  Anhörungsverfahren durchgeführt. Im Anschluss sollen die VV-Abschreibungen sowie VV-Kontenrahmen und VV-Produktrahmen überarbeitet und neu bekanntgemacht werden.

 

Die geplanten Änderungen zur GemHVO-Doppiksind u.a.:

- Einführung einer Regelung zur Hebesatzsatzung

- Änderung bzw. Ergänzung der Übersichten (u.a. zu Investitionen sowie Schulden und Verbindlichkeiten

- Ergänzung der Regelungen zum Nachtragshaushaltsplan (zu Vorbericht und Anlagen)

- Änderung der Regelungen zum Gesamtabschluss

 

Die Verordnung soll wieder für fünf Jahre gelten.

Keine steuerliche Bilanzierungspflicht

nach Umstellung auf Doppik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Umstellung von der Kameralistik auf die doppische Buchführung hat die Frage nach der steuerlichen Bilanzierungspflicht mit sich gebracht. Ende September hat sich eine Bund-

Länder-Kommission mit diesem Thema befasst. Wie der Sächsische Städte- und Gemeindetag berichtet (SSGMitteilungen 21/2011, S. 72), haben die obersten Finanzbehörden hierzu (erstmals) die Auffassung vertreten, dass allein eine landesrechtliche Regelung, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, für ihren Gesamthaushalt nach den Regeln der Doppik Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen, nicht das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG ausschließt. Dies gilt ebenso, da sich der Anwendungsbereich der Doppik auch auf das Hoheitsvermögen erstreckt, das aus steuerlicher Sicht nichtwirtschaftlichen Zwecken dient, für die entsprechenden Betriebe gewerblicher Art. Zudem führt bei Dauerverlustbetrieben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts allein die Überschreitung der Umsatzgrenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Buchführungspflicht, da diese Betriebe mangels Gewinnerzielungsabsicht keine gewerblichen Unternehmen darstellen. Die abgestimmte Auffassung zu diesen Fragen soll in einem BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

Jahresabschluss





Wird im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses von den Abschlussprüfern ein Änderungsbedarf festgestellt, so ist eine Änderung des Jahresabschlusses nur erforderlich, wenn durch die fehlerhaften Buchungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der Kommune (d.h. der wirtschaftlichen Lage der Kommune) durch den Jahresabschluss nicht mehr vermittelt wird. Ansonsten sind die Änderungen im folgenden Jahr zu korrigieren.
Jahresabschlussanalyse


Die KGSt gibt einen Bericht zur Jahresabschlussanalyse im neuen Haushalts- und Rechnungswesen heraus (KGSt-Bericht Nr. 1/2011). Eine Hilfestellung zur Aufarbeitung und Auswertung der kommunalen Jahresabschlüsse.
Überarbeitete Erläuterungen zur GemHVO-Doppik veröffentlicht




Geändert: Erläuterung zu § 3 (Seite 5)

Ergänzt: Hinweise zu § 3 (Seite 6) und zu § 22 (Seite 19)

[aktuelle Erläuterungen GemHVO-Doppik]


Anm.: Weitere Überarbeitung der Erläuterungen geplant. Dabei sollen Verweise auf Regelungen in NRW gestrichen werden. Grds. sind diese Verweise nicht bindend.

Das Innenministerium stellt klar, dass Aufwendungen nicht budgetübergreifend deckungsfähig sein können



Hinweis zur Erläuterung zu § 22 GemHVO-Doppik:

... Die Regelung enthält keine dem § 17 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GemHVO-Kameral entsprechenden Bestimmungen, nach der bestimmte Ausgaben, die nicht zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig sind bzw. für gegenseitig Deckungsfähig erklärt werden können. Solche Regelungen würden der Outputorientierung der doppischen Haushaltswirtschaft widersprechen. Das doppische Haushaltsrecht lässt daher nicht zu, Aufwendungen und Auszahlungen beispielsweise für Personal oder Versicherungen für gegenseitig deckungsfähig zu erklären. ...

Änderungen zur GemHVO-Doppik und zum VV-Kontenrahmen 

[Regelungen Doppik]


(27. Sept. 2010)



Mit der letzten Änderung der VV-Kontenrahmen wurden u.a. die Konten 6721 „Einzahlungen aus fremden Finanzmitteln“ und 7721 „Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln“ sowie die entsprechenden Kontenarten 672 und 772 eingeführt. In dem Muster zur Finanzrechnung (Muster 20) nach § 46 GemHVO-Doppik wurde offensichtlich keine Zuordnung für diese Kontenarten vorgenommen.
Es wurde eine Anfrage beim Innenministerium gestellt, wo diese Kontenarten in der Finanzrechnung eingefügt werden sollen.
Zur Bereichsabgrenzung D in Bezug auf die Kredite und Tilgungen




 


 

Die Ziffern 1 und 2 (Euro-Währung, fremde Währung) beziehen sich auf den Bestand des Kredites (inkl. Finanzrechnung Einzahlung Kredit) und die Ziffern 4, 5 und 6 (Tilgungen, Umschuldungen) auf die Tilgungen (inkl. Finanzrechnung). Das bedeutet, dass der Kreditbestand z.B. das Konto 32173100 (Finanzrechnung 69273100) und die Tilgung 32173500 (Finanzrechnung 79273500) oder die Umschuldung 32173400 (79273400) haben. Somit müste bei den Tilgungen nicht auch nachgewiesen werden, ob es Euro- oder fremde Währung ist.

 

Hinweis: Die Bereichsabgrenzung für 792- wurde mit der Änderung vom 29.09.2009 (Runderlass IM) für das HHJ 2010 auf B, C, D erweitert.

Behandlung von Aufwendungen / Auszahlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Fachverband der Kämmerer hat einen Antrag zur Änderung der GemHVO-Doppik bezügl. der Behandlung von Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Zusammenhang mit gewährten Zuweisungen gestellt.  [2010-08-Antrag-Änderung GemHVO und GO]

Leider wurde vom Innenministerium eine Änderung der GemHVO-Doppik bezüglich der Behandlung von Ein-/Auszahlungen bzw. Erträge/Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuweisungen bzw. zinsgünstigen Darlehen (§ 41 Abs. 3 Satz 4 GemHVO-Doppik) abgelehnt. In dieser Thematik hatte sich der Vorstand des Fachverbandes der Kämmerer bereits im Jahre 2010 für eine Änderung zugunsten einer dem kaufmännischen Rechnungswesen entsprechenden Regelung ausgesprochen.

 

Hier seien beispielhaft nur die in 2010 im Zuge der winterbedingten Straßenschäden aufgelaufenen Unterhaltungsmaßnahmen genannt, die nach dieser Sonderregelung -wg. der gezahlten Zuweisungen- als Investitionen zu behandeln sind.

 

Wir haben mehrfach den Versuch unternommen hier eine aus unserer Sicht richtige Regelung herbeizuführen (Aufwand als Aufwand zu behandeln) und dabei eine Vereinfachung für die Kommunen zu erreichen (Vermeidung von Buchungen als Investition und dann außerplanmäßigen Abschreibungen). Hierzu wurden auch verschiedene Lösungsvorschläge unterbreitet, die eigentlich alle Möglichkeiten abgedeckt hätten.

 

Die Angelegenheit wurde nun vom Innenministerium im Dezember 2011 abschließend abgelehnt. Dabei wurde insbesondere auf die Problematik der Statistik hingewiesen (z.B. Investitionszuweisungen des Landes müssen bei den Kommunen auch als Investitionszuweisungen ankommen).

 

In diesem Zusammenhang wird auf § 43 Abs. 6 GemHVO-Doppik verwiesen, wonach eine außerplanmäßige Abschreibung von Überbewertungen vorgenommen werden kann. Damit kann grds. der durch die Sonderregelung (§ 41 Abs. 3 Satz 4 GemHVO-Doppik) eingetretene Missstand wieder beseitigt werden.

 Frist zur Aufstellung von Jahresabschlüssen

 

 

Der Fachverband der Kämmerer hat einen Antrag zur Änderung der GO bezügl. der Frist zur Aufstellung der Jahresabschlüsse gestellt.  [2010-08-Antrag-Änderung GemHVO und GO]
 
[Antwort]
Berichte des Landesrechungshofes SH



> Handreichung über die wesentlichen Ergebnisse aus der Querschnittsprüfung "Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften" [Bericht]

> Kommunalbericht 2011: "Eröffnungsbilanzen - der holprige Start in die Doppik" [Bericht]
Einheitliches Kommunales Rechnungswesen





Die Bundesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Finanz-, Kassen- und Rechnungsbeamten (BAG) sowie die Fachverbände der Kämmerer von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Brandenburg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Kämmerer des Saarlandes und der Berufsverband der kommunalen Finanzverwaltung in Baden-Württemberg haben auf ihrem 1. BAG-Bundeskongress am 19. Juni 2008 in Frankfurt ebenso wie der Fachverband der Kommunalkassenverwalter die Innenministerkonferenz und damit die einzelnen Bundesländer aufgefordert, sich sobald wie möglich hinsichtlich eines einheitlichen kommunalen Rechnungswesens zu verständigen. [Resolution]
Reform des
Gemeindehaushaltsrechts

Durch Beschluss der Lenkungsgruppe "kommunale Verwaltungsreform" wurde die Arbeitsgruppe "Reform des Gemeindehaushaltsrechts" eingerichtet, die für Schleswig-Holstein die Umsetzungen des IMK-Beschlusses vom 21.11.2003 zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts begleitet. [mehr]
Links -
weitere Informationen im Internet





[Innovationsring NKR-SH]

... Der Innovationsring NKR-SH ist ein Gemeinschaftsprojekt der kommunalen Landesverbände Schleswig-Holsteins zur Einführung der Doppik.

[Rechtsvergleich Doppik]
... Projekt der KGST und der Bertelsmann Stiftung